Wissenswertes

Dr.med.vet. Dorothee Krings
Vorsorgeuntersuchungen und Präventivmaßnahmen zur Gesundheit
Sei es bei Welpen zur Erlangung eines gesunden Wachstums als auch bei älteren Patienten als geriatrischen Check up, aber auch im mittleren Alter als Gesundheits Check up, eigentlich in jedem Alter empfiehlt es sich, neben der bei der jährlichen Impfung erfolgten Körperuntersuchung in regelmäßigen Abständen auch weiterführende Untersuchungen wie Blutuntersuchungen durchführen zu lassen.
Dies ist besonders wichtig bei älteren Patienten, um beginnende Alterungserscheinungen an z.B. Nieren und Herz frühzeitig zu erkennen.


Verhaltenstherapheutische Sprechstunde
Die Beratung zu Verhaltensauffälligkeiten nimmt in der Regel etwas mehr Zeit in Anspruch und erfolgt deshalb nach Vereinbarung. Gegebenenfalls ist es notwendig den Patienten in seinem häuslichen Umfeld zu beobachten.

Zahnhygiene
In meiner Praxis wird sehr viel Wert auf die Erhaltung bzw. Erlangung eines gesunden Gebisses gelegt.
Z.B. haben 80 % der Hunde und ein Großteil der Katzen eine Parodontopathie, eine Erkrankung des Zahnfleisches, meist verursacht durch Zahnbeläge, Zahnstein. Deshalb ist es sehr wichtig, bereits beim jungen Tier vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, damit es nicht zu dieser Erkrankung kommt. Schlechte Zähne und Zahnfleisch sind nicht nur ein kosmetisches Problem. Ein ständiger Entzündungsherd im Körper kann vor allem die Gesundheit der inneren Organe schleichend belasten, insbesondere Herz und Nieren, aber auch Knochen und Gelenke.
Frühzeitiges Zähneputzen bzw. Anbieten eines Zahnpflegefutters oder Zahnpflegekauartikels beugt auf Dauer diesen Erkrankungen vor und kann helfen, Ihre Tiere bis ins hohe Alter gesund zu erhalten.
Zahnsteinentfernung, sowohl manuell als auch mir Ultraschall, Polieren und Fuoridieren bzw. Zahnfleischsanierungen als auch Zahnextraktionen, falls notwendig, gehören zum Programm.

Tod / Euthanasie
Leider muss es manchmal sein, um dem Tier unnötiges Leid zu ersparen, das es euthanasiert werden muss.
Ein schwerer Gang für jeden Tierbesitzer.
In meiner Praxis werden Tiere keinesfalls in eine "Abdeckerei" gegeben!
Wer sein Tier selbst beerdigen möchte, bekommt meine Unterstützung. Ansonsten kann ich Ihr Tier von einem seriösen Krematorium abholen lassen oder ich kann Sie zu Tierfriedhöfen weitervermitteln.

Katzenschutzverordnung
Auszug aus der Verordnung , die besagt dass alle Freigängerkatzen kastriert , gekennzeichnet und registriert werden müssen. Ansonsten kann eine Geldbusse bis zu 1000 Euro erfolgen.
 
§ 3 Kennzeichnung und Registrierung  (1) Die Haltungsperson hat die Freigängerkatze eindeutig und dauerhaft mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die Registrierung erfolgt durch Eintrag der Kennzeichnung der Katze sowie Name und Anschrift der Haltungsperson in die kostenfreien Haustierregister TASSO e. V., Otto-Volger-Str. 15, 65843 Sulzbach/Ts. oder FINDEFIX Deutscher Tierschutzbund, In der Raste 10, 53129 Bonn. Die Haltungsperson hat die für eine entsprechende Übermittlung der Tierdaten durch die vorgenannten Haustier-Register an Berechtigte im Sinne dieser Verordnung, die Fundbehörden oder den Kreis Düren notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung zu erteilen. Im Rahmen der Registrierung werden das Geschlecht, die Mikrochipnummer oder Tätowiernummer der Katze sowie der Name und die Anschrift der Haltungsperson erfasst.  (2) Dem Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Düren ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kennzeichnung und Registrierung vorzulegen.

 § 4 Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen  (1) Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die innerhalb des Gebietes des Kreises Düren gehalten werden, keinen unkontrollierten freien Auslauf haben. Kann die Haltungsperson dies nicht sicherstellen, so hat die Haltungsperson die Katze fortpflanzungsunfähig machen zu lassen.  (2) Auf Antrag kann das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Düren Ausnahmen von Absatz 1 für Zucht- und/oder Rassekatzen genehmigen.
 
§ 5 Maßnahmen gegenüber Freigängerkatzen  (1) Freigängerkatzen, die im Kreisgebiet unkontrollierten freien Auslauf haben, dürfen durch Berechtigte im Sinne dieser Verordnung, die Fundbehörden oder den Kreis Düren zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson in Obhut genommen werden. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden.  (2) Ist die Haltungsperson ermittelt und die Katze noch nicht kastriert, so kann der Kreis Düren der Haltungsperson aufgeben, das Tier fortpflanzungsunfähig machen zu lassen.  (3) Vor Gewährung eines weiteren unkontrollierten Auslaufs hat die Haltungsperson eine schriftliche Bestätigung ihres Tierarztes oder ihrer Tierärztin, dass die Katze fortpflanzungsunfähig gemacht wurde, beim Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Düren vorzulegen.  (4) Ist eine Freigängerkatze nicht gekennzeichnet und registriert und kann die Haltungsperson deswegen nicht ermittelt werden, so dürfen Berechtigte im Sinne dieser Verordnung, die Fundbehörden oder der Kreis Düren die Kennzeichnung und Registrierung der Katzen vornehmen lassen. Ist die Freigängerkatze noch fortpflanzungsfähig, so dürfen Berechtigte im Sinne dieser Verordnung, die Fundbehörden oder der Kreis Düren darüber hinaus Dritte mit der durch einen Tierarzt / eine Tierärztin vorzunehmenden Unfruchtbarmachung beauftragen. (5) Ein von der Haltungsperson möglicher abweichender Eigentümer bzw. eine mögliche abweichende Eigentümerin hat die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 4 zu dulden.
 
§ 8 Kosten  Die Kosten der Unfruchtbarmachung sowie der Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 trägt die Haltungsperson. Im Übrigen trägt die Kosten derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gibt.
 
 § 3 Absatz 1 eine Katze nicht eindeutig kennzeichnen und registrieren lässt,  2. § 3 Absatz 2 einen Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt,  3. § 4 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass fortpflanzungsfähige Katzen keinen freien Auslauf haben,  4. § 5 Absatz 2 auf Anordnung die Katze nicht fortpflanzungsunfähig machen lässt,  5. § 5 Absatz 3 vor dem unkontrollierten Auslauf keine schriftliche Bestätigung des Tierarztes vorlegt.  6. § 7 eine erforderliche Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt  (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 1000 Euro geahndet werden.
 
den vollständigen Text entnehmen Sie bitte aus dem Internet unter Katzenschutzverordnung des Kreises Düren
 

Mit freundlichen Grüssen Dr. D.Krings

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